Gesetz zur Neuregelung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen
Ab dem 1. Januar 2022 muss jede Notarin und jeder Notar ein Urkundenverzeichnis und ein Verwahrungsverzeichnis im Elektronischen Urkundenarchiv führen. Das Urkundenverzeichnis ersetzt die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und das Erbvertragsverzeichnis. Das Verwahrungsverzeichnis ersetzt das Massen- und Verwahrungsbuch, die Anderkontenliste sowie das Namensverzeichnis zum Massenbuch.
Ab dem 1. Juli 2022 sind alle neu errichteten Urkunden verpflichtend einzuscannen und als „elektronische Fassung der Urschrift“ in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. Ausfertigungen und Abschriften können dann unmittelbar von dieser elektronischen Fassung erteilt und die Papierurschriften nach einem Übergangszeitraum vernichtet werden. Dann gibt es jede Notarurkunde auch digital.